Vertrauen Sie dem erfahrenen Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Daniel Entringer
- Wurde Ihr Unternehmen wegen des Corona-Virus behördlich geschlossen?
- Darf Ihr Gastronomie- und Beherbergungsbetrieb, Hotel, Restaurant, Gaststätte oder Café wegen des Virus immer noch nicht öffnen?
- Lehnt Ihre Betriebsschließungsversicherung jegliche Zahlung ab oder haben Sie aktuell ein inakzeptables „Angebot“ erhalten?
- Fühlen Sie sich von Ihrer Betriebsschließungsversicherung existenzbedrohend abgespeist?
- Sollen Sie mit einer einseitigen Vergleichs- und Abfindungserklärung auf Alles aus Ihrer Betriebsschließungsversicherung verzichten?
- „Friss oder stirb“ Ihrer Betriebsunterbrechungsversicherung?
Wenn Sie Ihre existenziellen Fragen geklärt haben wollen, ob und in welcher Höhe Ihre betriebliche Versicherung in Ihrem Corona-Fall zahlen muss, prüfe ich als Fachanwalt für Versicherungsrecht Ihren persönlichen Fall sofort und für Sie kostenfrei im Rahmen einer telefonischen Ersteinschätzung.
„Corona nicht von uns versichert: Friss oder stirb!“
Lehnt in Ihrer Not auch noch ärgerlicherweise Ihre
- Betriebsschließungsversicherung
- Betriebsunterbrechungsversicherung
- Veranstaltungsausfallversicherung
- Eventversicherung
- Betriebsausfallversicherung
- Praxisausfallversicherung
- All-Risk-Versicherung etc.
jegliche Corona Versicherungsleistung mit oft unzutreffenden Behauptungen ab oder macht Ihnen ein „Friss oder stirb“ Angebot, setze ich mich für die Durchsetzung Ihrer existenzsichernden Rechte als krisengeschüttelter Unternehmer ein!
Zunächst außergerichtlich mit hohem Verhandlungsgeschick und großer Erfahrung als Fachanwalt für Versicherungsrecht im Umgang mit betrieblichen Versicherungen.
Und wenn es sein muss, mit aller Härte auch gerichtlich bei Ihnen vor Ort!
Besorgniserregend berichtet dazu aktuell die Süddeutsche Zeitung:
„Versichert? Denkste
Lebensmittelbetriebe, Ärzte und viele andere, die ihren Betrieb schließen müssen, dachten, sie seien versichert. Bei manchen Anbietern stimmt das nicht.
„Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr“ heißt es vertrauenerweckend in einer Versicherungspolice, die viele Restaurantbesitzer, Bäckermeister, Ärzte, Masseure oder Heilpraktiker in ihren Unterlagen haben und für die sie hohe Beiträge zahlen.
Nicht wenige dieser Kunden werden bitter enttäuscht werden – weil ihre Gesellschaft bei einer Schließung wegen des Coronavirus nicht zahlen will. So erklärt die Württembergische Versicherung auf die Frage, ob Schließungen wegen des Coronavirus abgedeckt sind: „Nein, da das Virus nicht in den Bedingungen namentlich genannt ist.“ Genauso gehen Allianz und Axa vor, heißt es bei Versicherungsmaklern. (…)“
Nach meiner versicherungsrechtlichen Auffassung als Fachanwalt für Versicherungsrecht ist diese – völlig unbegründete – Schutzbehauptung der Versicherungswirtschaft in den meisten Fällen an den Haaren herbeigezogen, wie auch der namehafte Versicherungsjurist Professor Dr. Christian Armbrüster von der Freien Universität Berlin bestätigt :
„Behördlich verfügte Betriebsschließungen aufgrund des Coronavirus sind dann gedeckt, wenn die Verweisung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) auf eine Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) so zu verstehen ist, dass generell Schließungen aufgrund von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern erfasst sein sollen“.
Ob konkret auch Ihre Versicherungsbedingungen grundsätzlich so zu verstehen sind, prüfe ich als erfahrender Fachanwalt für Versicherungsrecht sofort und für Sie kostenfrei im Rahmen einer telefonischen Ersteinschätzung.