Oft streite ich als Fachanwalt für Versicherungsrecht und Spezialist für die private Unfallversicherung mit der privaten Unfallversicherung darüber, ob mein unzweifelhaft verunfallter Mandant überhaupt einen Unfall im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) erlitten hat, obwohl dies doch klar und deutlich auf der Hand liegt:
Zwar gibt es eine versicherungsrechtliche Definition des Unfalles als „ein plötzlich, von außen auf den Versicherten wirkendes Ereignis, das zu einer unfreiwilligen Gesundheitsschädigung führt.“
Doch was heißt das schon in der Praxis für eine Unfallversicherung, die oft aus an den Haaren herbeigezogenen Gründen einfach nicht zahlen will?
Beispielsweise gibt es leidige Diskussionen bei Freizeitunfällen meiner Mandanten, z.B. ob ein Unfall vorliegt, wenn ein Versicherungsnehmer beim Sport oder in der Freizeit umknickt, beim Auffangen von Gegenständen als Berufsunfall oder bei heftigen allergischen Reaktionen. Hier empfehle ich Ihnen dringend, zusammen mit meiner Hilfe als Fachanwalt für Versicherungsrecht und Spezialist für die Unfallversicherung detailliert das Unfallereignis aufzuarbeiten, um hier schon präventiv im Vorfeld bei der richtigen Beschreibung des Unfallhergangs der Privaten Unfallversicherung möglichst wenig Angriffsflächen zu liefern. Gerne können Sie mich als Fachanwalt für Versicherungsrecht und Spezialist für die private Unfallversicherung zur außergerichtlichen und gerichtlichen Regulierung Ihrer Ansprüche aus der Unfallversicherung kontaktieren.